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  • Arbeits- und Sozialrecht

12.5.15 Verdachtskündigung im Berufsausbildungsverhältnis

Das BAG hat entschieden, dass der dringende Tatverdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar machen und daher einen wichtigen Grund zur Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen kann.

Bisher war umstritten, ob Verdachtskündigungen im Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich zuzulassen sind. Nun hat das BAG mit Urteil vom 12.02.2015 – 6 AZR 845/13 – diese Frage entschieden.

An den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes ist nach Ansicht des BAG erkennbar, dass der Gesetzgeber es zur Erreichung des Ausbildungsziels für erforderlich gehalten hat, auf einen möglichst lange dauernden Bestand des Ausbildungsverhältnisses hinzuwirken und Kündigungen zu erschweren. Konsequenterweise ist eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den Ausbildenden nicht möglich. Es bedarf eines wichtigen Grundes im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jedes Dauerrechtsverhältnis aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden kann. Das Verständnis des wichtigen Grundes im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entspricht somit dem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Diese Parallelität spricht - so das BAG - für die grundsätzliche Zulässigkeit der Verdachtskündigung auch im Berufsausbildungsverhältnis.