- Arbeits- und Sozialrecht
30.04.15: Entschädigungsanspruch wegen Observation und verdeckter Videoüberwachung
Laut BAG Urteil vom 19.02.2015 handelt ein Arbeitgeber rechtswidrig, wenn er einen Detektiv mit der Observation eines Arbeitnehmers beauftragt, obwohl sein Verdacht auf eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht auf konkreten Tatsachen beruht.
Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch begründe. - 8 AZR 1007/13 -
Nach dieser Entscheidung ist für Arbeitgeber künftig bei der Observation von Arbeitnehmern - insbesondere unter Berücksichtigung des § 32 Bundesdatenschutzgesetz - Vorsicht geboten. Eine Observation des Arbeitnehmers zur Aufdeckung einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit ist nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig. Es muss insbesondere ein konkretes Verdachtsmoment vorliegen, dass die Überwachung des Arbeitnehmers rechtfertigt. Darüber hinaus muss die Maßnahme verhältnismäßig sein.
Zu der Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat das BAG nochmals betont, dass eine solche weder durch eine Änderung im Krankheitsbild noch dadurch erschüttert sei, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von unterschiedlichen Ärzten stammten.
Keine Aussage hat das BAG in dem Urteil getroffen, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.