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Informationen zur Aufstiegsfortbildungsförderung ("Meister-Bafög") in Zeiten von Corona

Neue Rahmenlinien zum Umgang mit pandemiebedingten Schließungen von Bildungseinrichtungen und deren Auswirkungen auf eine Förderung nach Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

Bund und Länder haben Rahmenlinien zum Umgang mit pandemiebedingten Schließungen von Bildungseinrichtungen und deren Auswirkungen auf eine Förderung nach AFBG ("Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz" bzw. sogenanntes "Meister-Bafög" oder "Aufstiegs-Bafög") vereinbart, die das Bundesministerium für Bildung und Forschung der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände zukommen lassen hat: 

  • Bei bereits vor den pandemiebedingten Schließzeiten bewilligten und begonnenen Maßnahmen/Lehrgängen sollen diese Schließzeiten für die Berechnung der Mindestdauer, des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte (§ 2 AFBG) sowie der Förderungshöchstdauer (§ 11 Abs. 1 S. 1 AFBG) außer Betracht bleiben. Auch bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme nach § 9a AFBG bleiben entsprechende Fehlzeiten außer Betracht. Bereits laufende Maßnahmen werden somit weiter gefördert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich stattfinden oder nicht. Diese Regelung gilt auch, wenn Unterricht über andere technische/digitale Maßnahmen angeboten wird, die den Anforderungen von nach dem AFBG förderfähigem virtuellem oder mediengestütztem Unterricht nicht entsprechen oder auch darüber hinausgehen. 
  • Die Prüfungsvorbereitungsphase kann in diesem Zusammenhang maximal für drei Monate gewährt werden, wenn Prüfungstermine verschoben oder abgesagt werden. Antragstellerinnen und Antragsteller haben insofern ein Wahlrecht, zu welchem Zeitpunkt sie das Darlehen für die Prüfungsvorbereitungszeit in Anspruch nehmen wollen. Nach Ausschöpfen des Anspruchs ist eine nochmalige Förderung allerdings nicht möglich. Daher ist es Aufgabe der Bewilligungsbehörden, die Antragstellenden entsprechend zu informieren.
  • Noch nicht bewilligte bzw. bereits bewilligte aber vor den pandemiebedingten Schließzeiten noch nicht begonnene Maßnahmen/Lehrgänge, die wegen pandemiebedingten Schließzeiten verschoben oder abgesagt werden und damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht bzw. nicht wie bewilligt stattfinden, können demgegenüber nicht gefördert werden. Bereits ergangene Bewilligungsbescheide werden dementsprechend aufgehoben. Wurden bereits erste Leistungen gewährt, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, im Hinblick auf eine mögliche Rückforderung von Unterhaltsleistungen insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunktesorgfältig zu prüfen / zu berücksichtigen.
  • Sind darüber hinaus Schulen oder andere Bildungseinrichtungen nicht (mehr) geschlossen, können Geförderte aber wegen eigener Krankheit selbst nicht an der Maßnahme teilnehmen, greifen die üblichen Regelungen des § 7 AFBG und die Maßnahme gilt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – als unterbrochen wegen Krankheit. Die Förderung wird in diesem Fall bis zu drei Monate weitergeleistet und bei Wiederaufnahme fortgesetzt.

Das BMBF informierte zudem darüber, dass für Maßnahmen, die erst noch beginnen sollen, bei denen die Anbieter jetzt aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie aber verstärkt oder ganz von Präsenz auf digital gestützte Lehre umsteigen wollen, noch Gespräche zwischen Bund und Ländern laufen. Das jetzige AFBG, das noch bis zum 1.8.2020 gilt, sieht eine Fördermöglichkeit von „Fernlehrgängen“ bislang nur als „Teilzeitmaßnahmen“ vor. Sollten Bund und Länder hier mehr Flexibilität vereinbaren, werden wir Sie selbstverständlich informieren.