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Nachweis der Überstunden durch Zeiterfassung

BAG: Mit der Abzeichnung von Arbeitszeiterfassungen billigt der Arbeitgeber grundsätzlich eine dort dokumentierte Überstundenleistung des Arbeitnehmers

Wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (elektronisch) erfasst, und zeichnet der Arbeitgeber oder für ihn ein Vorgesetzter des Arbeitnehmers die entsprechenden Arbeitszeitnachweise ab, kann der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes im Überstundenprozess der ihm obliegenden Darlegungslast für die Leistung von Überstunden schon dadurch genügen, dass er schriftsätzlich die vom Arbeitgeber abgezeichneten Arbeitsstunden und den sich ergebenden Saldo vorträgt. In einem solchen Falle müsse der Arbeitgeber substantiiert erwidern, aus welchen Gründen und welchem Umfang die von ihm oder einem für ihn handelnden Vorgesetzten des Arbeitnehmers abgezeichneten Überstunden nicht geleistet worden seien und der behauptete Saldo sich durch konkret darzulegenden Freizeitausgleich vermindert habe. Anderenfalls würden die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden gelten.

Des Weiteren hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Vertrauensarbeitszeit weder die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens ausschließe, noch bedeute, dass ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden generell nicht bestünde. Könne der Arbeitnehmer aufgrund des Umfangs der ihm zugewiesenen Arbeit „Überstunden“ durch die Selbstbestimmung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nicht (mehr) „ausgleichen“,  seien diese nach § 611 Abs. 1, § 611a Abs. 2 BGB oder – falls es an einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung fehle – nach § 612 Abs. 1 BGB zu vergüten.

BAG, Urteil v. 26.06.2019 – 5 AZR 452/18 –