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  • Arbeits- und Sozialrecht

26.3.15: Gesetzentwurf zur Verbesserung verbraucherschützender Vorschriften des Datenschutzrechts

Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen

Der o.g. Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält zum einen ein erweitertes Recht für Verbraucherverbände, Unterlassungsklage zu erheben (im Unterlassungsklagengesetz soll aufgenommen werden, dass Verbraucherschutzgesetze im diesem Sinne auch datenschutzrechtliche Vorschriften sind, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu bestimmten kommerziellen Zwecken regeln.

Daneben ist eine Änderung von § 309 Nr. 13 BGB vorgesehen, die auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht haben kann. In allgemeinen Geschäftsbedingungen (wie Arbeitsverträgen) sind dann ab einem bestimmten Stichtag Bestimmungen unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind (= Ausschlussfristen bzw. Verfallfristen), an eine strengere Form als die Textform gebunden werden. Durch die geplante Änderung des § 309 Ziff. 13 BGB besteht die Gefahr, dass arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, nach denen die Geltendmachung eines Anspruchs auf der erstens Stufe schriftlich erfolgen muss, zukünftig für unwirksam erklärt werden könnten, weil durch das Wort „schriftlich“ möglicherweise beim Anwender der Eindruck vermittelt wird, dass er ein handschriftlich unterzeichnetes Dokument erstellen muss, obwohl das Geltendmachen eines Anspruches per E-Mail oder Fax ausreichend ist (vgl. §§ 127 Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Wir hoffen, dass es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch Klarstellungen durch den Gesetzgeber im Gesetzestext oder in der Gesetzesbegründung geben wird, die uns bei der Entscheidung über eine mögliche Änderung unserer Muster behilflich sind. Wir werden Sie entsprechend informieren.