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  • Arbeits- und Sozialrecht

30.4.15: Arbeitszeugnis – Schlussnote - Darlegungslast

Laut BAG Urteil vom 18.11.2014 begründet § 109 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf ein „gutes“ oder „sehr gutes“ Zeugnis, sondern „nur“ auf ein leistungsgerechtes Zeugnis.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sich die Angaben im Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Nach Ansicht des BAG begründet diese Vorschrift allerdings keinen Anspruch auf ein „gutes“ oder „sehr gutes“ Zeugnis, sondern „nur“ auf ein leistungsgerechtes Zeugnis. Erst wenn der Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt hat, leistungsgerecht sei ausschließlich eine überdurchschnittliche Beurteilung, hat der Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen, die dem entgegenstehen sollen. Demgemäß hält das BAG an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Arbeitnehmer Tatsachen vorbringen muss, die es rechtfertigen, ihm eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung zu bescheinigen. - 9 AZR 584/13 –

Wird dem Arbeitnehmer bestätigt, er habe „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ des Arbeitgebers gearbeitet, wird das der Note „befriedigend“ zugerechnet, teils einer Zwischennote „voll befriedigend“ gleichgesetzt oder auch als „gutes befriedigend“ oder „gehobenes befriedigend“ verstanden. „Gut“ im Sinne der Zufriedenheitsskala ist nach Ansicht des BAG ein Arbeitnehmer nur dann, wenn ihm bescheinigt wird, er habe „stets“, „immer“ oder „durchgehend“ zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet. Dieses Verständnis der mithilfe der Begriffe der Zufriedenheitsskala zum Ausdruck gebrachten Gesamtbeurteilung gilt – so das BAG – unverändert.