Zum Inhalt springen
  • Arbeits- und Sozialrecht

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung beschlossen

Nach dem Bundestag hat heute auch der Bundesrat der von der Bundesregierung erarbeiteten Verordnung über Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen für vollständig Geimpfte und Genesene zugestimmt. Die Ausnahmenverordnung könnte bereits am Wochenende in Kraft treten.

Ziel der Verordnung ist es, hinsichtlich bereits bestehender Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für getestete Personen eine Gleichstellung von vollständig geimpften und genesenen Personen vorzunehmen. Konkret soll es vollständig geimpften und genesenen Personen künftig wieder möglich sein, ohne vorherige Testung z.B. Ladengeschäfte zu betreten. Gleiches gilt auch für den Besuch von Zoos oder Botanischen Gärten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Friseuren und Fußpflegern. 

Zugleich sieht die Verordnung für vollständig geimpfte und genesene Personen Erleichterungen und Ausnahmen bei der Beschränkung von Zusammenkünften und dem Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft vor. Bei Treffen mit anderen Personen werden sie nicht mitgezählt. Auch mit Blick auf Quarantäne-Pflichten greifen Ausnahmeregelungen. 

Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen aber weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.  

Um den Impfstatus nachzuweisen, müssen geimpfte Personen künftig einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – z.B. den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es einer oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz gegen das Coronavirus. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.  

Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäure Nachweis), der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt.  

Eine Öffnungsklausel gibt den Bundesländern die Möglichkeit, weitere Ausnahmen für vollständig geimpfte, genesene und getestete Personen vorzusehen, wo sie selbst noch Regelungskompetenzen für Gebote und Verbote haben. Die Sperrwirkung des Bundesrechts wird insoweit aufgehoben.  

Grundlage für die Ausnahmenverordnung ist § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Diese Regelung ermächtigt die Bundesregierung, eine derartige Verordnung mit Zustimmung von Bundesrat und Bundestag zu erlassen.  

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung finden Sie hier. Sie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.