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  • Arbeits- und Sozialrecht

26.8.15: Neufassung der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV)

Zum 01.08.2015 ist die Neufassung der MiLoDokV in Kraft getreten, in der die Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) für bestimmte Arbeitnehmergruppen weiter eingeschränkt werden.

Die Pflichten

  • zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach § 16 Abs. 1 od. 3 MiLoG,
  • zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Abs. 2 od. 4 MiLoG sowie
  • zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach § 17 Abs. 1 und 2 MiLoG

gelten nicht für folgende Mitarbeiter:

  • das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt eines Mitarbeiters überschreitet € 2.958,00 brutto oder
  • das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt eines Mitarbeiters überschreitet € 2.000,00 brutto, wenn dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich vom Arbeitgeber gezahlt wurde (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt).
  • für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft.

Die Einschränkungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Arbeitgeber diejenigen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereithält, aus denen sich die Erfüllung der Voraussetzungen für die einschränkende Anwendung des Mindestlohngesetzes ergibt.

Für die auf den Webseiten des BMAS veröffentlichte MiLoDokV im Volltext klicken Sie bitte hier: 2015-07-29_BMF_MiLoDokV