- Arbeits- und Sozialrecht
Benachteiligung wg. (Schwer)Behinderung/Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch
BAG: Private Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Die besondere Pflicht nach § 82 Satz SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (aF), (jetzt: § 165 Satz 3 SGB IX), schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, trifft nur öffentliche Arbeitgeber im Sinne von § 71 Abs. 3 SGB IX aF (jetzt: § 154 Abs. 2 SGB IX), so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16.05.2019. Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB IX aF, gelten Körperschaften des Öffentlichen Rechts, deren besondere rechtliche Stellung einen entsprechenden staatlichen Hoheitsakt voraussetze.
Des Weiteren hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Verpflichtungen nach § 81 Abs. 1 Satz 4, 6 u. 7 SGB IX aF (jetzt: § 164 Abs. 1 Satz 4, 6 u. 7 SGB IX) voraussetzten, dass beim Arbeitgeber eine Schwerbehindertenvertretung und/oder eine in § 93 SGB IX a F genannte Vertretung bestehe. Gleiches gelte für die Pflicht des Arbeitgebers zur Anhörung des schwerbehinderten Menschen nach § 81 Abs. 1 Satz 8 SGB IX aF und zu dessen unverzüglicher Unterrichtung über die getroffene Entscheidung und der Darlegung der Gründe nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX aF.
Diese Verpflichtungen träfen den Arbeitgeber nur, wenn er nach § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX aF verpflichtet sei, seine beabsichtigte Entscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung und/oder einer in § 93 SGB IX aF genannten Vertretung unter Darlegung der Gründe zu erörtern. Die Auslegung der in § 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX aF getroffenen Bestimmungen nach ihrem Wortlaut und ihrer inneren Systematik ergebe, dass diese ein in sich geschlossenes Erörterungsverfahren vorsähen. Dies habe – so das Bundesarbeitsgericht – zur Folge, dass eine Verpflichtung nach § 81 Abs. 1 Satz 8 u. 9 SGB IX aF dann nicht bestehe, wenn den Arbeitgeber keine Pflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX aF treffe.
BAG, Urteil v. 16.05.2019 – 8 AZR 315/18