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Bundestag verabschiedet Gesetz zur Förderung der Weiterbildung im Strukturwandel

Das Gesetz beinhaltet auch wichtige Änderungen des Qualifizierungschancengesetzes, u.a. zu geringerem Mindestumfang von Weiterbildungen und zu geringeren Arbeitgeberkosten für Weiterbildungen während Kurzarbeit.

Der Bundestag hat am 23.04.2020 das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung beschlossen.
Mit dem neuen Gesetz treten u.a. folgende Änderungen des Qualifizierungschancengesetzes (QCG) in Kraft:

  • Qualifizierungschancengesetz (QCG): Mindeststundenumfang einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 SGB III wird von mehr als 160 Stunden auf mehr als 120 Stunden gesenkt.
  • Wenn eine Weiterbildung nach § 82 SGB III während Kurzarbeit durchgeführt wird, können die allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet werden. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Juli 2023.
  • Das Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Förderung der beruflichen Weiterbildung soll für Arbeitgeber und Beschäftigte erleichtert werden, um die Förderung von "homogenen" Gruppen zu vereinfachen (Inkrafttreten ab 1. Januar 2021).
  • Die Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten und dem Arbeitsentgelt können um jeweils 10 Prozentpunkte erhöht werden, sofern die beruflichen Kompetenzen von mindestens 20 % der Belegschaft des Betriebs (bei KMU lediglich 10 % der Belegschaft des Betriebs) nicht mehr genügen, um die betrieblichen Anforderungen zu bewältigen und daher notwendigerweise qualifikatorische Anpassungen bei den betroffenen Beschäftigten erforderlich sind (Inkrafttreten 1. Oktober 2020).
  • Anhebung des Zuschusses zu Weiterbildungskosten um 5 % bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung oder einer tarifvertraglichen Regelung zur betriebsbezogen berufliche Weiterbildung wird auf alle Unternehmensgrößen ausgeweitet. Bisher war die Regelung nur auf Unternehmen mit 2.500 oder mehr Beschäftigten beschränkt (Inkrafttreten ab 1. Oktober 2020).

Neuerungen für Bildungsträger:

  • Das Verfahren zur Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen wird geändert. Die Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden zum 1. Juli 2020 pauschal um 20 % angehoben.
  • Die Gruppengröße an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen wird durch die Verordnung (AZAV) auf 12 Teilnehmende verringert.

Weitere Regelungen des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung:

  • Für Geringqualifizierte wird ein Anspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses geschaffen, der jedoch eine persönliche Eignung sowie auch eine Arbeitsmarktorientierung des Weiterbildungsziels voraussetzt.
  • Die Assistierte Ausbildung wird weiterentwickelt, indem ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) und Assistierte Ausbildung zusammengeführt werden. Die Möglichkeit, während einer betrieblichen Berufsausbildung mit der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung zu fördern, soll auch Grenzgängern eröffnet werden.
  • Die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte in einer Transfergesellschaft wird dahingehend erweitert, dass Beschäftigte altersunabhängig gefördert werden können (Übernahme Weiterbildungskosten von bis zu 50 % bzw. 75 % bei KMU).

Das Gesetz wird voraussichtlich am 15. Mai 2020 abschließend im Bundesrat beraten.