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  • Arbeits- und Sozialrecht

Bundesregierung stellt digitale Betriebsratsarbeit sicher

Durch eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes soll der Einsatz digitaler Medien durch den Betriebsrat während der Corona-Krise gestärkt werden.

Die aktuellen Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie stellen die grundsätzliche Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Betriebsräten vor praktische Schwierigkeiten und rechtliche Unsicherheiten. Über diese hatten wir Sie bereits am 24.03.2020 informiert.

Mit einem Maßnahmen-Mix will die Bundesregierung auf Drängen der Arbeitgeber die Mitbestimmung der Beschäftigten auch in der jetzigen Situation sicherstellen. Dafür hat die Bundesregierung Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bundespersonalvertretungsgesetzes beschlossen.

U.a. erhalten Betriebsräte die Möglichkeit, Betriebsratssitzungen und Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz durchzuführen, um die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen möglichst zu vermeiden und gleichzeitig die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Betriebsräte sicher zu stellen. Dies soll als § 129 BetrVG wie folgt gefasst werden:
"(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft."

Damit bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten.

Die Änderungen sollen noch im April durch die Regierungsfraktionen im Rahmen des Verfahrens zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung im Bundestag eingebracht und verabschiedet werden. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie zeitnah informieren.

Aktuelle Informationen können Sie hier abrufen.