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  • Arbeits- und Sozialrecht

Konsultationsverfahren – Massenentlassung

LAG Berlin-Brandenburg: „Betriebsrat“ im Sinne von § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz ist auch die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX.

Arbeitgeber dürfen eine Entscheidung oder eine Maßnahme, die sie unmittelbar zwingt, eine Massenentlassung vorzunehmen, erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen ist. Eine derartige Entscheidung oder Maßnahme kann auch die unwiderrufliche Freistellung oder Kündigung anderer Arbeitnehmer sein, die für die Fortführung des Betriebes notwendig sind. 

Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg ist „Betriebsrat“ im Sinne des § 17 Abs. 2 KSchG auch die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX. Denn „Betriebsrat“ im Sinne des § 17 Abs. 2 KSchG sei jede Arbeitnehmervertretung. Zwar beziehe sich der Wortlaut des § 17  Abs. 2 KSchG nur auf den Betriebsrat. In der Massenentlassungs-Richtlinie (MERL) sei aber ganz allgemein von „Arbeitnehmervertretung“ die Rede. Das betreffe auch jede andere Arbeitnehmervertretung. Demzufolge müsse auch die Schwerbehindertenvertretung nach § 17 Abs. 2 KSchG konsultiert werden.

Das Urteil des LAG ist nicht rechtskräftig. Bis zur endgültigen Klärung der Frage durch das Bundesarbeitsgericht ist Arbeitgebern zu empfehlen, im Konsultationsverfahren auch andere Gremien, wie die Schwerbehindertenvertretung, zu beteiligen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.07.2019 – 21 Sa 2100/18 –