- Arbeits- und Sozialrecht
Umgang mit möglichen Infektionskrankheiten in der Schule und deren arbeitsrechtliche Folgen
Wenn Kinder auch mit nur leichten Erkältungssymptomen zeitweise vom Schulbetrieb ausgeschlossen werden, sind Eltern erneut gezwungen, die Betreuung ihrer Kinder selbst sicherzustellen. Bleibt ein Elternteil zur Betreuung des Kindes der Arbeit fern, stellen sich insbesondere vergütungsrechtliche Fragen.
1. Freistellungsanspruch
Hat der die Betreuung des Kindes übernehmende Elternteil ein betreuungspflichtiges Kind im Alter von unter 12 Jahren und besteht keine anderweitige, zumutbare Betreuungsmöglichkeit, darf er der Arbeit fernbleiben, § 275 Abs. 3 BGB. Sofern die Arbeitsleistung von zu Hause erbracht werden kann („Homeoffice“), bleibt die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung hingegen bestehen.
2. Vergütungsanspruch
Kommt der betroffene Arbeitnehmer seiner Arbeitsleistungspflicht in Folge eines Ausschlusses seines Kindes vom Schulbetrieb nicht nach, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 616 BGB, der die Vergütungspflicht des Arbeitgebers aufrecht erhält. Sofern § 616 BGB nicht ohnehin vertraglich abbedungen wurde, werden dessen Voraussetzungen allerdings wohl nicht erfüllt sein. Zwar wird es sich in den meisten Fällen des Ausschlusses vom Schulbetrieb noch um eine „kurzzeitige Verhinderung“ handeln. Da die Kinder allerdings zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Corona-Pandemie vom Schulbetrieb ausgeschlossen werden, fehlt es an einem persönlichen Leistungshindernis. Der Pandemiefall beschreibt eine allgemeine Gefahrenlage und steht als objektives Leistungshindernis der Annahme einer persönlichen Verhinderung entgegen.
Die BDA setzte sich dafür ein, dass den Eltern in diesen Fällen ein Entschädigungsanspruch in analoger Anwendung von § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugesprochen wird. § 56 Abs. 1a IfSG sieht einen Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Sorgeberechtigte vor, die einen Verdienstausfall erleiden, weil Schulen oder Kitas von der zuständigen Behörde geschlossen oder deren Betreten untersagt wurde und die Eltern ihre Kinder selbst betreuen müssen, weil keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Der Ausschluss vom Schulbetrieb eines betreuungspflichtigen Kindes kann unter den Begriff des Betretungsverbots subsumiert werden. Die analoge Anwendung ist allerdings streitig. Insoweit müsste eine entsprechende gesetzliche Klarstellung erfolgen.
In der Unternehmenspraxis kann eine Alternative die sog. "Kind-krank-Tage" nach § 45 SGB V, ggf. mit Anspruch auf Krankengeld, sein. Alternativ ist der Einsatz von Überstunden oder der Einsatz von Arbeitszeitkonten auch unter Berücksichtigung von Minusstunden möglich.