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Neue Arbeitsschutzverordnung zur Verpflichtung Homeoffice anzubieten in Kraft.

Wie bereits mitgeteilt, verpflichtet die neue Arbeitsschutzverordnung Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten, sofern die Tätigkeit dieses zulässt und keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 22.01.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit wie geplant am 27.01.2021 in Kraft.

Die Entscheidung, ob eine Tätigkeit für das Homeoffice geeignet ist, trifft der Arbeitgeber. Für die Beschäftigten besteht keine Pflicht zur Annahme und Umsetzung des Angebots. Nach der Begründung des BMAS sei mit der Regelung kein subjektives Klagerecht von Beschäftigten verbunden; jedoch bestehe das Beschwerderecht nach § 17 ArbSchG. Es existiere auch keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz gem. § 2 Abs. 7 der ArbStättVO zu vereinbaren und einzurichten. Der Arbeitsgeber hat grundsätzlich für die Bereitstellung notwendiger und sicherer Arbeitsmittel im Homeoffice zu sorgen.  

Im Hinblick auf den Maskenschutz bestehen weiterhin die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Die Arbeitsschutzverordnung fordert darüber hinaus das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken bei bestimmten Tätigkeiten und Raumsituationen. In der Anlage zur Verordnung sind die Schutzmasken aufgeführt, die verkehrsfähig sind und vom Arbeitsgeber ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden dürfen. Innerhalb der vorgegebenen Normung besteht Wahlfreiheit in Bezug auf das konkrete Produkt. Die Mund-Nasen-Bedeckungen sieht das BMAS als eine Maßnahme des Arbeitsschutzes, für deren Kosten der Arbeitgeber aufkommen muss. Die Verordnung enthält keine Vorgabe zu einer bestimmten Anzahl zur Verfügung zu stellender Masken pro Tag und Beschäftigten.  

Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger sind für die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zuständig.  

Die Arbeitsschutzverordnung ist hier abrufbar. Sie behält ihre Gültigkeit bis zum 15.03.2021.