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26.10.16: Verpflichtender Besuch auswärtiger Berufsschulen: Anspruch auf Kostenerstattung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass der zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtete Berufsschüler einen Anspruch auf Erstattung der dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hat.

Die Berufung des Landes gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 (Az: 12 K 3576/12) hatte beim VGH keinen Erfolg. Der VGH hielt die Praxis des Landes mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetzes unvereinbar, die Berufsschülern auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift lediglich einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft gewähren. Sofern Berufsschüler zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet werden, würden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt. 

Die schulaufsichtsrechtliche Praxis, eine Berufsschulfachklasse im Interesse eines pädagogisch sinnvollen und ökonomisch vertretbaren Lehrereinsatzes erst ab mindestens 16 Berufsschülern pro Ausbildungsjahr einzurichten, sei nachvollziehbar und trage dem Interesse an einer qualitativ guten Ausbildung Rechnung. 

Jedoch beruhe der gleichheitswidrige Zustand maßgeblich auf dem Verhalten des Landes, das durch die auf § 79 Abs. 3 Schulgesetz gestützte Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung von überörtlichen Fachklassen und die Zuweisung des Klägers entscheidet und hierdurch die kostenauslösende Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen Berufsschule herbeiführt. Hierbei sei die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler zu berücksichtigen, die während der Zeit des BIockunterrichts auswärts wohnen müssen. Die Entscheidung des Auszubildenden für einen Beruf entspreche regelmäßig seiner Begabung oder Neigung. Die unterschiedliche Behandlung knüpfe damit an ein Persönlichkeitsmerkmal an, das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar sei. Der Betroffene habe wegen der staatlicherseits auferlegten Pflicht nicht die Möglichkeit, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen. Die Höhe der finanziellen Mehrbelastung habe nicht unerhebliche Auswirkungen auf die grundrechtlich geschützte Freiheit der Wahl eines bestimmten Ausbildungsberufs. Die Belastung mit den Kosten der auswärtigen Unterbringung könne zudem eine abschreckende Wirkung insbesondere für Berufsschüler aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten haben. 

Die Entscheidung besagt, dass ausbildende Betriebe nicht in die kostentragende Pflicht (z.B. Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten) genommen werden dürfen, wenn die Beschulung ausbildungsorts- bzw. beschäftigungsortsfern stattfinden muss, da sie selbst keinen Einfluss auf die Standorte der Berufsschulen haben. Finanzielle Zuwendungen an Auszubildende seitens der Betriebe sind weiterhin nur als freiwillige Leistungen einzustufen.

Urteil vom 28. Juni 2016 Az: 9 S 1906/14