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3.8.16: Geschlechterquote-Zwischenbilanz arbeitet mit teilweise falschen Zahlen

Bundesfamilienministerin Schwesig und Bundesjustizminister Maas haben eine erste Zwischenbilanz zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst vom 24.4.2015 gezogen und den Stand der Umsetzung präsentiert.

<b>Positiv ist,</b> dass Ministerin Schwesig und Minister Maas anerkennen, <b>dass die Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben umsetzen. </b>Der überwiegende Teil der von der Auswertung erfassten Unternehmen habe sich verbindliche und vor allem auch erreichbare Zielgrößen für alle Ebenen gesetzt. Ein weiterer Anstieg des Frauenanteils in Führungspositionen sei absehbar. 

<b>Falsch und irritierend sind allerdings die Ausführungen zur Zahl der von der festen Quote von 30%</b> <b>betroffenen Unternehmen</b> (für neu zu besetzende Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sind und für deren Aufsichtsrat das Mitbestimmungsgesetz 1976 bzw. die Gesetze der Montanmitbestimmung gelten. <b>Die Minister behaupten, dass rund 150 Gesellschaften die feste Quote beachten müssten. </b>Grundlage für diese Berechnung ist ein Datensatz, den das Bundesfamilienministerium auf seiner Homepage veröffentlicht hat

Im Gegensatz zu den jetzt genannten rund 150 betroffenen Gesellschaften war die Bundesregierung im <b>Vorfeld </b>der Verabschiedung des Gesetzes von rund <b>100 Gesellschaften</b> ausgegangen. Vor diesem Hintergrund <b>wird spekuliert, ob die Bundesregierung auch solche Unternehmen betroffen sieht, die allein dadurch mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, dass auch die im Ausland Beschäftigten eingerechnet werden. </b>

Die <b>Rechtsauffassung</b>, dass auch die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer bei der Berechnung der Anwendbarkeit des Mitbestimmungsgesetzes 1976 zählen, wird aufgrund einer Vorlage des Kammergerichts Berlin an den EuGH gegenwärtig <b>kontrovers diskutiert</b>. 

Es gibt <b>keine Rechtspflicht, im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer für die Berechnung der relevanten Schwellenwerte zu berücksichtigen. Folglich fallen die entsprechend betroffenen Unternehmen auch nicht in den Anwendungsbereich der festen Quote von 30%. Es bleibt demnach dabei, dass nur tatsächlich mitbestimmte Unternehmen von dieser Quote betroffen sind </b>und nicht Unternehmen, die unter Hinzuziehung im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer den Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern überschreiten.