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Bundestag verabschiedet Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Der Bundestag hat erneut ein Gesetz zur Änderung zahlreicher anderer Gesetze zur Entlastung von Bürgern, Unternehmen und der Verwaltung von Bürokratie verabschiedet. Betroffen sind u.a. die Gewerbeordnung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV soll es u.a. folgende Änderungen in den nachfolgend genannten Gesetzen geben:

Bürgerliches Gesetzbuch:

  • Ein außerhalb der Mitgliederversammlung gefasster Beschluss ist künftig auch dann gültig, wenn die Mitglieder ihre Zustimmung in Textform erklären (§ 32 Abs. 3 BGB).
  • Mitglieder, die nicht zur Mitgliederversammlung erschienen sind, können ihre Zustimmung nachträglich auch in Textform erklären (§ 33 Abs. 1 S. 3 BGB).
  • Das Arbeitszeugnis kann künftig mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form (§ 126a BGB) erteilt werden (§ 630 S. 3 BGB).

Aktiengesetz:

  • Einige Mitteilungen, z.B. die Mitteilung an die Gesellschaft, dass einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft im Inland gehört, sind künftig in Textform möglich (§ 20 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie § 21 Abs. 1, 2, und 3 AktG).
  • Künftig ist es ausreichend, die Unterlagen zu vergütungsbezogenen Beschlüssen einer Hauptversammlung den Aktionären über die Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen (§ 124 Abs. 2 AktG).

Steuerberatungsgesetz:

  • Es soll eine zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe im Bereich der sozialen Sicherung eingeführt werden.

Gewerbeordnung:

  • Bei Verlegen einer Betriebsstätte in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerbebehörde reicht künftig die Anmeldung bei der neuen Behörde. Eine Abmeldung bei der bisherigen Behörde ist nicht mehr nötig (§ 14 Abs. 1 GewO).   
  • Arbeitszeugnisse können künftig in elektronischer Form erteilt werden, sofern der Arbeitnehmer zustimmt (§ 109 GewO).

Nachweisgesetz:

  • Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen kann unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
  • Von dieser Anpassung ausgenommen werden die Branchen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
  • Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform (§ 126 BGB) verlangen.
  • Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Nachweises in Schriftform beginnen erst mit dem Schluss des Jahres zu verjähren, in dem das Arbeitsverhältnis endet.

Arbeitszeitgesetz:

  • Der Arbeitgeber kommt der Aushangspflicht auch dann nach, wenn er die geforderten Informationen über die im Betrieb oder der Dienstelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik elektronisch zur Verfügung stellt (§ 16 Abs. 1 ArbZG). 

Jugendarbeitsschutzgesetz:

  • Alle schriftlichen Handlungen, mit Ausnahme der § 6 Abs. 4 S. 1 und § 21a Abs. 2 JArbSchG, können auch in Textform erfolgen.
  • Der Arbeitgeber erfüllt die Aushangspflicht bezüglich der Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde, wenn er die Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellt (§ 47 JArbSchG).
  • Dasselbe gilt für die Information über Arbeitszeiten und Pausen von Jugendlichen oder im Falle von Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde für Betriebe oder Betriebsteile.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:

  • Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann künftig auch in Textform geschlossen werden (§ 12 Abs. 1 AÜG).
  • Die Erklärung des Entleihers gegenüber dem Betriebsrat vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung kann auch in Textform vorgelegt werden.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz:

  • Es wird eine neue Definition aufgenommen, welche Personen als erwerbstätig gelten, obwohl sie vorübergehend nicht arbeiten (§ 1 Abs. 6a BEEG).
  • Der Katalog der Ausklammerungstatbestände wird dahingehend erweitert, dass auch der Bezug des Krankentagegelds, das berechtigten Personen während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag zusteht, aufgenommen wird (§ 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BEEG). Diese Änderung dient der Gleichbehandlung von Selbstständigen und Angestellten.
  • Die Überprüfung der Einkommensminderung durch die Elterngeldstelle für Zeiten des Elterngeldbezugs für ein älteres Kind, während der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen und Zeiten des Bezugs von Partnerschaftsleistungen wird gestrichen (§ 2b Abs. 1. Satz 2 BEEG).
  • Es wird eine Regelung geschaffen, die eine einheitliche Rechtsanwendung im Bereich der Lohnersatzleistungen, die nach der Nettoentgeltmethode berechnet werden, gewährt.
  • Es wird klargestellt, dass auf das Elterngeld dem Elterngeld oder Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen, auf die außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Anspruch besteht, angerechnet werden kann.
  • Erleichterung der Formerfordernisse: In Teilen wird die Schriftform auf die Textform herabgesetzt (z.B. die Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeit gegenüber dem Arbeitgeber, § 15 Abs. 7 Nr. BEEG).

 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses, SGB VI:

  •  Eine Regelaltersrentenbefristung (§ 41 Abs. 2 SGB VI) kann künftig auch in Textform vereinbart werden.

Rentenübersichtsgesetz:

  • Umfassendere Definition der erreichbaren Altersvorsorgeansprüche (§ 2 Nr. 5 RentÜG).
  • Es wird eine gesetzliche Grundlage für die statistische Erfassung und Auswertung der Nutzung der Digitalen Rentenübersicht geschaffen (§ 3 Abs. 5 RentÜG).
  • § 8 RentÜG wird dahingehend ergänzt, dass die Digitale Rentenübersicht eine originäre Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Bund ist.

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch: 

  • Die Bundesregierung dem Bundestag muss alle vier Jahre über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in Deutschland berichten. Dafür sollen die Berichte der Unfallsversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammengefasst werden. Außerdem muss ein umfassender Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit berichtet werden (§ 25 SGB VII).
  • Dafür müssen die Unfallversicherungsträger sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden beim BMAS zu einem bestimmten Stichtag entsprechende Berichte einreichen.
  • Die Anzeige eines Versicherungsfalls nach § 193 SGB VII kann der Versicherte vom Unternehmer in einem barrierefreien Format fordern.
  • Bei Unfällen in Unternehmen, die einer Arbeitsschutzaufsicht unterliegen, hat der Unfallversicherungsträger die Anzeigedaten der zuständigen Behörde zu übersenden. Eine Durchschrift der Anzeige durch den Unternehmer ist nicht mehr erforderlich (§ 193 Abs. 7 SGB VII).

Pflegezeitgesetz:

  • Die Ankündigung zur Beanspruchung von Pflegezeit kann in Textform erfolgen (§ 3 Abs. 3 S. 1, S. 6 PflegeZG).

Familienpflegezeitgesetz: 

  • Die Ankündigung zur Beanspruchung einer Familienpflegezeit kann in Textform erfolgen (§ 2a Abs. 1 FPfZG).
  • Wird nach der Familienpflegezeit eine Freistellung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 5 Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen, kann dies beim Arbeitgeber auch in Textform angekündigt werden (§ 2a Abs. 1 S. 6 FPfZG).

Der Bundestag hat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz in seiner Sitzung am 26.09.2024 beschlossen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 18.10.2024 mit dem Gesetz befassen. Über die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt und das Inkrafttreten werden wir Sie informieren.

Den entsprechenden Gesetzesentwurf können Sie hier einsehen.