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Fachkräfteeinwanderung: Broschüre "Arbeiten in Deutschland - Zuwanderungsmöglichkeiten"

BDA und Gesamtmetall veröffentlichen aktualisierte Broschüre. Die Ersteinreise von ausländischen Fachkräften und Akademikern zur Erwerbstätigkeit ist größtenteils wieder möglich.

Seit März 2020 gilt in Deutschland das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Seit März 2020 gilt in Deutschland das Fachkräfteeinwanderungsgesetz.Durch die Corona-Krise zeitweise ausgesetzt, ist seit Anfang Juli 2020 die Ersteinreise für ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten zur Erwerbstätigkeit größtenteils wieder möglich. Offiziell gilt seit dem 1.3.2020 in Deutschland das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG), mit dem Deutschland seinen Arbeitsmarkt für beruflich qualifizierte Fachkräfte und Akademiker aus Drittstaaten öffnet.

Die BDA und Gesamtmetall veröffentlichen eine aktualisierte Übersicht über die praxisrelevanten Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration in der Broschüre „Arbeiten in Deutschland – Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Fachkräfte“ Im Zuge der Neuerungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde die bestehende Broschüre überarbeitet und ergänzt.

Die Broschüre stellt die wesentlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die entsprechenden Aufenthaltstitel sowie hilfreiche Erläuterungen zum Prozess der Erteilung dar und verweist auf weitergehende Informationen anderer Institutionen.

Die Gewinnung und der Einsatz von Fachkräften aus Drittstaaten werden für Unternehmen in Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels immer bedeutsamer. International agierende Unternehmen sind auf einen zügigen und unbürokratischen Personalaustausch angewiesen. Die Vielzahl an Aufenthaltstiteln erschwert den Unternehmen jedoch, den Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten und Anforderungen zu behalten.

Die vorliegende Handreichung soll Unternehmen bei der Rekrutierung von Fachkräften aus Drittstaaten unterstützen, indem sie die wesentlichen Informationen bündelt. Dabei werden die wichtigsten Verfahrensschritte erläutert – von dem Wunsch, in Deutschland erwerbstätig zu sein, bis zur Aufnahme der Tätigkeit – und die wichtigsten Zuwanderungsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen nach Qualifikationsniveau dargestellt. Entscheidend sind dabei die Voraussetzungen der jeweiligen Aufenthaltstitel, deren Dauer und die Möglichkeit einer Verlängerung sowie Regelungen des Familiennachzugs.

Die Informationen beziehen sich auf die zum Redaktionsschluss (Juni 2020) aktuelle Rechtslage einschließlich der Neuerungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

Broschüre "Arbeiten in Deutschland – Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Fachkräfte"

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Alle Fachkräfte, die über einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation verfügen, können in den entsprechenden Berufen in Deutschland arbeiten. Die Vorrangprüfung und Beschränkung auf sogenannte „Mangelberufe“ für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften entfällt.

Was sind die wesentlichen Neuerungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz? Was müssen Arbeitgeber wissen?

Zu den wesentlichen Neuerungen gehören:

  • Definition Fachkraft: Fachkräfte werden als Personen mit beruflichem Abschluss oder Hochschulabschluss definiert.
  • Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz gilt für alle Personen mit beruflichen Abschlüssen. Die sogenannte Vorrangprüfung fällt weitestgehend weg. Bisher überprüfte die Bundesagentur für Arbeit mit der Vorrangprüfung vor jeder Einstellung, ob ein inländischer oder gleichgestellter arbeitssuchender Bewerber (aus Ländern der EU/EWR) für die Stelle zur Verfügung stand. Ebenfalls wird auf die Beschränkung auf „Engpassberufe“ oder „Mangelberufe“ verzichtet. Hier definierte in der Vergangenheit eine Liste der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Berufe, in denen ausländische Fachkräfte arbeiten konnten. Seit dem 01.03.2020 ist Beschäftigung prinzipiell für alle qualifizierten Fachkräfte möglich.
  • Anerkennung der beruflichen Qualifikation ist Voraussetzung.
  • Sonderregelung für IT-Spezialisten: Beruflich Qualifizierte mit IT-Hintergrund haben auch ohne anerkannten Berufsabschluss Zutritt zum Arbeitsmarkt.
  • Visum für maximal 6 Monate für Arbeitsplatzsuche: Beruflich Qualifizierte und Akademiker dürfen zur Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzsuche einreisen.
  • Erstmals ist eine Einreise auch zur Ausbildungsplatzsuche für Personen bis 25 Jahren mit guten Deutschkenntnissen (B2-Niveau) und gesichertem Lebensunterhalt möglich.
  • Einreise zur Nachqualifizierung von Fachkräften möglich: Fachkräfte können zur Anerkennung oder Nachqualifizierung ihres Berufsabschlusses für einen Aufenthalt bis zu 18 Monaten einreisen. Ziel ist die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses. Voraussetzungen sind grundlegende Sprachkenntnisse, ein konkretes Arbeitsplatzangebot und die Zusage des Arbeitgebers die Nachqualifizierung zu übernehmen.
  • Verbesserte und vereinfachte Verfahren: Mit dem „Beschleunigten Verfahren für Fachkräfte“ (Kosten 411 Euro) gelten verbindliche Fristen für Termine in Botschaften, Visaantrag und -erteilung sowie Entscheidung über Berufsanerkennung.

Auf folgenden Seiten sind hilfreiche Informationen zum FEG für Sie zusammengefasst:

  • Make-it-in-Germany.com – mehrsprachiges Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland. Ebenfalls bietet es zahlreiche Hinweise für Arbeitgeber über Möglichkeiten Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen.
  • Leitfaden für Arbeitgeber: Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung – Was Arbeitgeber wissen müssen. Publikation von Make-it-in-Germany.com, Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (BMWi)
  • Erklärvideo zu Fachkräfteeinwanderung: Was verändert sich nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz? Alle wichtigen Neuerungen zu den Themen Visum, Anerkennung und Ausbildung.
  • FAQs zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz: KOFA - Fachkräftesicherung für kleine und mittlere Unternehmen. www.kofa.de

Servicestellen und Beratung im Nordmetall und AGV Nord-Verbandsgebiet

Informationen zu zuständigen Behörden oder Servicestellen in Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern folgen.

Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA): Neue Servicestelle und Informationsportal der Bundesregierung in Bonn berät und begleitet Fachkräfte im Ausland und Arbeitgeber in Deutschland rund um das Thema Anerkennungsverfahren.