Am 29.09.2020 fand unter Leitung der Bundeskanzlerin eine Videoschaltkonferenz mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer statt, um das weitere Vorgehen zur Eindämmung der Corona-Pandemie abzustimmen.
Üben Beschäftigte ihre Tätigkeit (pandemiebedingt) vollständig oder teilweise im Homeoffice oder mobil in einem anderen Staat außerhalb des Betriebssitzes in Deutschlands aus, hat dies steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen.
Eine Klausel in einer AGB des Arbeitsvertrages, mit welcher der Arbeitnehmer bestätigen soll, nicht bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden zu haben, ist unwirksam.
BAG: Während einer vorläufigen Weiterbeschäftigung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung besteht kein Vergütungsanspruch auf Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Das Bundesinnenministerium hat die Regelungen zur Ersteinreise für ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten teilweise neu gefasst. Die BDA hat deshalb die bestehende Übersicht zu den wichtigsten aufenthaltsrechtlichen Fragen aktualisiert und ergänzt.
Unternehmen, die lediglich überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, erhalten bis Ende des Jahres weitere Zeit, um sämtliche Sanierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Trotz bestehender Einreisebeschränkungen aus Drittstaaten können Geschäftsreisende und Selbständige bei zwingender Notwendigkeit und ihrer Glaubhaftmachung nach Deutschland einreisen.