- Arbeits- und Sozialrecht
Kein Verzugslohn bei böswilligem Unterlassen anderweitigen Erwerbs
Ein böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes kommt nur in Betracht, wenn es mindestens eine konkrete Erwerbsmöglichkeit gibt und dies dem Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum bekannt gewesen ist.