Mit Wirkung zum 29.07.2014 wurde ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40 € im Falle des Schuldnerverzuges – wenn dieser kein Verbraucher ist – in § 288 Abs. 5 BGB aufgenommen.
Arbeitsprozessveränderungen können eine Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG darstellen wenn in einem Betrieb ein System durchgeführt werde, dass die Strukturierung, Vereinheitlichung und Optimierung von Arbeitsprozessen sowie deren Rationalisierung zum Ziel habe.