- Arbeits- und Sozialrecht
Außerordentliche Kündigung wegen ernsthafter Bedrohung des Vorgesetzten und seiner Familie wirksam
Das BAG hat entschieden, dass die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten und seiner Familie mit körperlicher Gewalt „an sich“ ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist.