BAG: Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts, Corona-Tests einseitig anzuordnen.
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat nach Auslaufen der SARS CoV-2 Arbeitsschutzverordnung- und -regel mit Ablauf des 25. Mai 2022 nun einen aktualisierten FAQ-Katalog veröffentlicht.
Das Gebot fairen Verhandelns ist nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber den von ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet und der Arbeitnehmer diesen nur sofort annehmen kann.
Wesentlicher Inhalt ist, dass die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung, die bis zum 31.05.2022 befristet war, nun bis zum 25. November 2022 verlängert wurde.