Das BAG hält eine Anwendung von § 102 BetrVG auf für im Ausland tätige Arbeitnehmer dann für angemessen, wenn der Arbeitnehmer trotz Entsendung ins Ausland und Tätigkeit bei einem ausländischen Unternehmen weiterhin in den inländischen Betrieb eingegliedert ist.
Der EuGH hat am 06.11.2018 entschieden, dass ein automatischer Verfall von nicht genommenen Urlaubsansprüchen zum Jahresende, wie es in § 7 Abs. 3 BUrlG vorgesehen ist, mit dem Europarecht nicht vereinbar sei.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer keine tariflichen Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge für Zeiten zustünden, in denen er wegen des Abbaus von Mehrarbeitsstunden tatsächlich nicht gearbeitet habe.
Zum Abschluss einer Fortbildungsvereinbarung haben wir einen Hinweis in unserem Muster aufgenommen; das Muster zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot haben wir überarbeitet.
Der 46. Arbeitsrechtsabend in Rostock steht im Zeichen der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Themen Arbeitnehmerbegriff und Vidoeüberwachung.